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ee) Akzessorische Anknüpfung
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Die akzessorische Anknüpfung (z.B. Art. 19 Abs. 1 S. 3; 22 Abs. 2) verweist nicht selbst auf eine Rechtsordnung. Sie hängt sich vielmehr „wie ein abgeschlepptes Auto“ an eine andere Kollisionsnorm an, die die Richtung vorgibt.