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cc) Kumulative Anknüpfung
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Bei der kumulativen Anknüpfung wird eine bestimmte Rechtsordnung nur dann angewendet, wenn zwei oder mehr Anknüpfungsmomente kumulativ vorliegen.
Beispiel
Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 kommt es auf das Recht des Staates an, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten. Nur wenn beide zumindest irgendwann einmal dieselbe Staatsangehörigkeit hatten, verweist die Norm auf dieses Recht.