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ff) Unwandelbare und wandelbare Anknüpfung; Statutenwechsel

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Neben dem Anknüpfungsmoment enthalten Verweisungsnomen auch ausdrückliche oder implizite Aussagen über den Zeitpunkt, der für die Anknüpfung maßgeblich ist. Hierbei kann zwischen solchen Verweisungsnormen unterschieden werden, die fix auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellen (sog. unwandelbare Anknüpfung) und solchen, die zeitlich variabel sind (sog. wandelbare Anknüpfung).[27] Nur letztere berücksichtigen Änderungen der Anknüpfungsmomente, etwa durch Wechsel der Staatsangehörigkeit oder Verlegung des Wohnsitzes.

Beispiel

M und F waren bei ihrer wirksam geschlossenen Ehe im Jahre 2009 deutsche Staatsangehörige. 2012 nahmen M die spanische und F die französische Staatsangehörigkeit jeweils unter Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit an. Beide lebten bis 2018 gemeinsam in Paris, dann reicht M die Scheidung ein. Auf welches Recht verweist das EGBGB für die allgemeinen Ehewirkungen und das Ehegüterrecht?

Für die allgemeinen Ehewirkungen beurteilen sich die Anknüpfungsmomente nach dem jeweils aktuellen Zeitpunkt, da Art. 14 Abs. 1 wandelbar ist. Aktuell haben M und F keine gemeinsame Staatsangehörigkeit; Deutsche sind beide nicht mehr. Daher greift Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht. Der subsidiären Anknüpfung folgend, ist sodann auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 abzustellen. Danach ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt entscheidend. Dieser liegt in Paris. Hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen wird also auf französisches Recht verwiesen.

Der Güterstand unterliegt hingegen einer unwandelbaren Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 (die Vorschrift wird Anfang 2019 aufgehoben, gilt aber nach Art. 220 Abs. 3 S. 5 in der bis einschließlich 28.1.2019 geltenden Fassung fort, wenn die Ehe – wie hier – nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossen wurde). Danach gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgeblich war. Zu jenem Zeitpunkt im Jahr 2009 waren sowohl M als auch F Deutsche. Daher verwies Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 damals auf deutsches Recht. Und da das zu diesem fixen Zeitpunkt berufene Recht für Art. 15 Abs. 1 maßgeblich ist, verweist Art. 15 auf deutsches Ehegüterrecht.

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Hinweis

Auch die ab dem 29.1.2019 geltende EuGüVO sieht in Art. 26 Abs. 1 lit. b für den ehelichen Güterstand eine unwandelbare Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung vor. Vorrangig knüpft jedoch Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO den ehelichen Güterstand an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung an, sofern keine (wirksame) Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO getroffen wurde.

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Nur bei wandelbaren Verweisungsnormen kann es zu sog. Statutenwechseln kommen.[28] Damit ist gemeint, dass ein Rechtsverhältnis im Laufe der Zeit mal der einen und mal einer anderen Rechtsordnung unterliegt.

Wer mit dem Begriff Statut etwas anzufangen weiß (siehe Rn. 9), dem wird der Begriff Statutenwechsel keine Verständnisprobleme bereiten.

Beispiel

Im obigen Beispiel (Rn. 50) etwa richteten sich die Ehewirkungen von 2009 – 2012 gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 zunächst nach deutschem Recht. Mit dem Wechsel der beiden Staatsangehörigkeiten 2012, kam es zu einem Statutenwechsel, da von diesem Zeitpunkt an gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 auf französisches Recht verwiesen wurde.

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