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2.2 Das bürgerliche Vertrags- und Vermögensrecht

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Während Familien- und Erbrecht scharf umrissene Lebensbereiche regeln, nämlich Ehe, Familie und Kindschaft, Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung, sowie die Rechtsnachfolge nach dem Tode, bilden die ersten drei Bücher des BGB in enger, aber schwer durchschaubarer Verzahnung das private Vertrags- und Vermögensrecht der Lebenden. Sie regeln nicht einen Lebensbereich nach dem anderen, sondern das Allgemeine vor dem Besonderen. Am Anfang steht weder der Kauf noch das Eigentum, sondern ein „Allgemeiner Teil“, der ein ganzes Buch füllt mit allgemeinen Regeln für die folgenden Bücher. Damit nicht genug haben auch das Schuld- und das Sachenrecht ihre allgemeinen Teile.

Dieser Gesetzesaufbau ist überaus verschachtelt, das BGB ein verwirrendes Labyrinth, in das der unbedarfte Leser leicht hineingerät, aber nur schwer wieder hinausfindet. Wer mit diesem Gesetzbuch vernünftig arbeiten will, muss seinen Bauplan kennen, muss wissen, wie die ersten drei Bücher ineinander greifen. Stein des Anstoßes ist der Allgemeine Teil. Wenn man heute noch sagt, der Allgemeine Teil ziehe die allgemeinen Regeln vor die Klammer, ist dies wortwörtlich zu verstehen, mathematisch nämlich, wie es dem Denken der Aufklärung entsprach.

Einen Vorwurf verdient dieses Schachtelsystem nicht, sondern nötigt dem Juristen noch heute Bewunderung ab. Rationeller kann man ein Gesetz dieses Ausmaßes kaum organisieren, präziser die Rechtsbegriffe kaum fassen. Ein Lehrbuch ist das BGB freilich nicht. Auch muss das Lehrbuch den Aufbau des BGB nicht blind übernehmen, sondern soll das gesetzliche Labyrinth seiner Schrecken berauben und begehbar machen. Der praktische Jurist denkt nun einmal nicht vom Allgemeinen zum Besonderen, sondern in umgekehrter Richtung vom Besonderen seines Falles oder Problems zum Allgemeinen, und diesen Denkweg will auch dieses Buch gehen.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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