Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 21
3.1 Die Themen der ersten drei Bücher des BGB
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Hauptthema des Allgemeinen Teils des BGB ist das Rechtsgeschäft (§§ 104-185), bestehend aus einer Willenserklärung (§§ 116-144) oder deren zwei, die sich zu einem Vertrag (§§ 145-157) zusammenfinden. Es sind dies Abstraktionen höchsten Grades, die im praktischen Rechtsleben nicht vorkommen und den naiven Leser verwirren müssen.
Thema des Schuldrechts ist das – vertragliche oder gesetzliche – Schuldverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf eine Leistung, genannt Forderungsrecht oder kurz Forderung, und was der Gläubiger fordern darf, soll der Schuldner leisten. Forderungsrecht und Leistungspflicht sind die beiden Seiten derselben Medaille, die Schuldverhältnis heißt. Auch dies sind noch hochgradige Abstraktionen, die nur der gelernte Jurist versteht. Von ihnen handelt der allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241-432). Erst das besondere Schuldrecht (§§ 433-853) regelt Rechtsverhältnisse, mit denen auch der juristische Laie etwas anfangen kann, Kauf und Miete, Darlehen und Bürgschaft sagen jedermann etwas, wenn auch noch nichts Genaues.
Die Themen des Sachenrechts sind Besitz, Eigentum und beschränkte dingliche Rechte. Wie aber hängt das Sachenrecht mit dem Schuldrecht und wie mit dem Allgemeinen Teil zusammen? Dieser Frage entgeht kein Ziviljurist. Erst die Antwort öffnet die Tür zum rechtlichen Verständnis des gesetzlichen Schachtelsystems im Allgemeinen und des Sachenrechts im Besonderen.