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3.2 Schuld- und Sachenrecht

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Den rechtlichen Zusammenhang zwischen Schuld- und Sachenrecht erschließen anschaulich die beiden Hauptdarsteller: der Kaufvertrag und die Übereignung.

Der Kauf ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Verkäufer nach § 433 I verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache mangelfrei zu übergeben und zu übereignen. Und was dem Verkäufer die Verpflichtung, das ist dem Käufer auf der anderen Seite des Kaufs der schuldrechtliche Anspruch, das Forderungsrecht oder die Forderung auf Übergabe und Übereignung. Mehr gibt der Kaufvertrag nicht her, macht den Käufer weder zum Besitzer noch zum Eigentümer.

Besitzer wird der Käufer erst durch Übergabe der Kaufsache nach § 854 I, und Eigentum erwirbt er erst durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach §§ 873, 925. Dies aber sind sachenrechtliche Vorgänge. Die Übereignung ist ein anderes Geschäft als der Kauf, weil ihre Rechtsfolge eine andere ist. Sie überträgt das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer, verpflichtet aber nicht. Der Kaufvertrag dagegen verpflichtet nur, überträgt aber noch kein Eigentum. Erst die sachenrechtliche Übereignung erfüllt die schuldrechtliche Verkäuferpflicht und löscht sie nach § 362 I aus. Dies ist die klare Sprache des BGB (RN 1457).

Eine zweite Brücke verbindet das Schuldrecht mit dem Sachenrecht: Der schuldrechtliche Kauf bildet den Rechtsgrund der sachenrechtlichen Übereignung und hindert so den Verkäufer daran, sein Eigentum nach § 812 I 1 als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, denn was man mit Rechtsgrund erwirbt, darf man auch behalten (RN 1459 ff.).

Fazit: Das geltende Recht trennt scharf zwischen Kauf und Übereignung, zwischen Verpflichtung und Erfüllung, zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und der sachenrechtlichen Verfügung (RN 1460). Schuld- und Sachenrecht sind zwei Welten, die man auch dann auseinander halten muss, wenn sie im praktischen Rechtsleben unentwirrbar ineinander greifen.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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