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3.2 Das unnachgiebige Sachenrecht

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Während das Schuldrecht weithin nachgiebiges Recht ist, das nur gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, präsentiert sich das Sachenrecht als unnachgiebig strenges Recht, das der vertraglichen Gestaltungsfreiheit so gut wie keinen Spielraum lässt nach dem Motto: „Vogel friss oder stirb“. Man muss nehmen, was das Gesetz anbietet, und das gesetzliche Angebot ist beschränkt. Es gibt nur ein einziges Eigentum und nur eine begrenzte Zahl beschränkter dinglicher Rechte, gewissermaßen Spaltprodukte des einzigen Eigentums. Es herrscht der numerus clausus der Sachenrechte (RN 1445).

Damit nicht genug, schreibt das Gesetz auch noch den Inhalt der Sachenrechte vor sowie die Art und Weise ihres Erwerbs und ihres Verlustes, ihrer Übertragung und Belastung. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang (RN 1445).

Strenger als das Schuldrecht erlaubt das Sachenrecht Eigentum und andere dingliche Rechte nur an einzelnen Sachen, nicht an Sachmehrheiten oder Sachinbegriffen, und die einzelne Sache muss genau bestimmt sein, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Es ist dies der Grundsatz der Spezialität (RN 1442).

Schließlich existieren das Eigentum und die anderen dinglichen Rechte nicht nur auf einem Stück Papier oder in den Köpfen Eingeweihter, sondern liegen offen zu Tage, denn Besitz und Grundbuch machen sie publik. Der Besitz ist für bewegliche Sachen, das Grundbuch für Grundstücke zuständig. Dies hat Folgen für Übertragung (§§ 873, 925, 929) und Beweislast (§§ 891, 1006) und ermöglicht den Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 932).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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