Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 30
2.2 Besitz und Eigentum
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Gegen eine landläufige Meinung, die beides in einen Topf wirft, trennt das BGB klar und deutlich zwischen Besitz und Eigentum. Den Besitz definiert § 854 I als „tatsächliche Gewalt über die Sache“, die rechtliche Sachherrschaft reserviert § 903 dem Eigentum. Schärfer konnte der Gesetzgeber die Grenze nicht ziehen, denn die Trennung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Sachherrschaft, zwischen Tatsache und Recht ist fundamental. Es gibt keinen vernünftigen Grund, schon den nackten Besitz als dingliches Recht zu behandeln. Erst das Recht zum Besitz nach § 986, sei es dinglich oder schuldrechtlich, verleiht der tatsächlichen Sachherrschaft rechtliche Qualität (RN 22).
Warum aber schützen die §§ 858 ff. auch den unrechtmäßigen Besitz vor verbotener Eigenmacht des Berechtigten? Weil der Rechtsstaat in aller Regel keine Selbsthilfe dulden kann.
Eine führende Rolle spielt der Besitz im Recht der beweglichen Sachen für den Erwerb des Eigentums sowohl vom Berechtigten (§§ 929 ff.) als auch vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff.) und für die Beweislast (§ 1006).