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2.1 Die Gliederung des BGB

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Das 3. Buch „Sachenrecht“ des BGB handelt vom Besitz, vom Eigentum und von den beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache. Die 8 Abschnitte sind überschrieben mit:

- „Besitz“ (§§ 854-872);
- „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“ (§§ 873-902);
- „Eigentum“ (§§ 903-1011, ergänzt durch das WEG);
- „Dienstbarkeiten“ (§§ 1018-1093);
- „Vorkaufsrecht“ (§§ 1094-1104);
- „Reallasten“ (§§ 1105-1112);
- „Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ (§§ 1113-1203);
- „Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten“ (§§ 1204-1296).

Das Erbbaurecht war früher in §§ 1012-1017 BGB und ist jetzt im ErbbauRG geregelt.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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