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3.3 Die Dienstbarkeiten

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Die Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093) spalten die Sachnutzung vollständig oder teilweise vom Eigentum ab. Es gibt deren drei: den Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

Während der Nießbrauch auch an beweglichen Sachen und an Rechten bestellt werden kann, sind die anderen beiden Dienstbarkeiten reine Grundstückslasten. Das ist aber nicht der einzige Unterschied. Der Nießbrauch berechtigt zur vollständigen Sachnutzung und ist deshalb weder übertragbar noch vererblich (RN 500 ff.). Die anderen beiden Dienstbarkeiten berechtigen nur zu einzelnen Nutzungen des belasteten Grundstücks, etwa zum Gehen und Fahren, zum Verlegen und Halten einer Leitung, zum Halten einer Tankstelle oder zu Immissionen, oder sie verbieten dergleichen Nutzungen auf dem belasteten Grundstück.

Die Grunddienstbarkeit (RN 510 ff.) steht nicht einer bestimmten Person, sondern dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu (§ 1018), zählt deshalb zu den subjektiv-dinglichen Rechten und ist ein Bestandteil des herrschenden Grundstücks (§ 96).

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (RN 532 ff.) hingegen, die auch als Wohnungsrecht vorkommt (RN 537), gehört einer bestimmten Person (§ 1090) und ist weder übertragbar noch vererblich (§ 1092). Demgegenüber sind das dingliche Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht des § 31 WEG frei übertragbar und vererblich (RN 418).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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