Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 65
7. Fehlerfreier und fehlerhafter Besitz
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Fehlerhaft ist nach § 858 II 1 der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz. Fehlerhaft besitzt nach § 858 II 2 auch der Erbe des Störers sowie jeder andere Besitznachfolger, wenn er bösgläubig ist. Die Rechtsfolge regelt § 861 I mit § 863: Der fehlerhafte Besitz ist dem früheren Besitzer zurückzugeben, ohne dass der fehlerhaft Besitzende sich mit einem Recht zum Besitz verteidigen darf. Fehlerhaft ist also auch der rechtmäßige Besitz, wenn er durch verbotene Eigenmacht erlangt ist. „Fehlerhaft“ und „rechtswidrig“ sind zwei verschiedene rechtliche Kategorien.