Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 48
3.7 Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen
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Der Nießbrauch an beweglichen Sachen (§§ 1030-1067) hat Seltenheitswert (RN 1331). Dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204-1258) geht es kaum besser (RN 1332 ff.).
Als schwerfälliges Faustpfand (§ 1205) steht es im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf verlorenem Posten und wird fast ganz von der Sicherungsübereignung nach § 930 verdrängt (RN 1263 ff.).
Rechtliches Interesse verdienen nach wie vor das gesetzliche Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§§ 562, 581 II), das gesetzliche Unternehmerpfandrecht (§ 647) und das Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO).