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3.6 Die Grundpfandrechte

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Die Grundpfandrechte (RN 559 ff.) berechtigten dazu, das belastete Grundstück wegen einer Geldforderung zu verwerten (§§ 1113, 1191), freilich nicht freihändig, sondern nur durch Zwangsvollstreckung (§ 1147), also durch Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung (§ 866 ZPO). Dazu braucht der Grundpfandgläubiger einen dinglichen Vollstreckungstitel, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück wegen einer bestimmten Geldforderung lautet. Es kann dies ein Leistungsurteil sein, ist aber meist eine vollstreckbare notarielle Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO.

Das BGB bietet, historisch bedingt, drei Grundpfandrechte an: die Hypothek (§§ 1113 bis 1190), die Grundschuld (§§ 1191-1198) und die Rentenschuld (§§ 1199-1203), die im Rechtsleben keine große Rolle spielt.

Hypothek und Grundschuld unterscheiden sich darin, dass die Hypothek rechtlich von einer Geldforderung abhängt (§§ 1113, 1153), die Grundschuld dagegen nicht (§ 1192 I). Das Stichwort heißt Akzessorietät: Ohne Forderung keine Hypothek.

Zwar sichert auch die Grundschuld in aller Regel eine Geldforderung, Grundschuld und Forderung sind aber nicht sachenrechtlich miteinander verbunden (§ 1192 I), sondern nur schuldrechtlich durch den Sicherungsvertrag (RN 601 ff.). Fehlt die zu sichernde Forderung oder erlischt sie, verwandelt sich die Grundschuld anders als die Hypothek nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern ist zurückzugeben; Anspruchsgrundlage ist der Sicherungsvertrag (RN 669 ff.). Die Grundschuld hat deshalb der Hypothek in der Praxis der Kreditsicherheiten längst den Rang abgelaufen.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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