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3.2 Das Erbbaurecht

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Das Erbbaurecht (RN 469 ff.) berechtigt dazu, auf fremdem Grundstück ein Gebäude zu errichten und/oder zu haben (§ 1 I ErbbauRG). Insoweit ist es eine Grundstücksbelastung wie Grunddienstbarkeit oder Grundschuld. Zugleich ist es aber ein grundstücksgleiches Recht, weil es wie ein Grundstück veräußert und belastet werden kann (§ 11 ErbbauRG) und deshalb sein eigenes Erbbaugrundbuch bekommt (§ 14 ErbbauRG).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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