Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 25
3.3 Sachenrecht und BGB Allgemeiner Teil
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Kauf und Übereignung sind, ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen zum Trotz, gleichermaßen Rechtsgeschäfte. Das ist ihr gemeinsamer Nenner, der die Brücke schlägt zum Allgemeinen Teil des BGB. Die §§ 104-185 über Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Verträge gelten auch für Kauf und Übereignung, soweit das Schuld- und Sachenrecht nichts anderes sagt, denn das ist Sinn und Zweck allgemeiner, vor die Klammer gesetzter Regeln.
Auch die Übereignung ist ein Rechtsgeschäft und besteht – unter anderem – aus Willenserklärungen. Auch die dingliche Einigung ist ein Vertrag, der durch Willenserklärungen zu Stande kommt, die auf dieselbe Rechtsfolge zielen. Auch die Übereignung kann wegen Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig sein oder wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch Anfechtung vernichtet werden (RN 1470 ff.).