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2.3 Grundstücksrecht und Recht der beweglichen Sachen

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Aus historischen und technischen Gründen musste schon der Gesetzgeber das Sachenrecht in zwei Blöcke aufspalten: in das Grundstücksrecht (Liegenschaftsrecht) und das Recht der beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht). Besitz und Grundbuch sind die Stichworte. Was der Besitz nach §§ 929, 932, 1006 für die bewegliche Sache, ist das Grundbuch nach §§ 873, 891, 892 für das Grundstück. Beide machen das Eigentum publik, bestimmen die Übertragungsart, ermöglichen den Erwerb vom Nichtberechtigten und regeln die Beweislast.

Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über ein Grundstück bedarf nach § 873 der Eintragung im Grundbuch. In das Grundbuch aber kommt man nur über ein besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in der Grundbuchordnung geregelt ist. Materielles Grundstücksrecht und Grundbuchverfahrensrecht aber gehören zusammen, auch in einem Sachenrechtslehrbuch (RN 913 ff. und 1045 ff.).

Die gesetzliche Trennung der beiden Blöcke springt nicht immer ins Auge, man muss schon genau hinschauen. Während die §§ 873-902 so etwas wie einen allgemeinen Teil des Grundstücksrechts bilden (RN 913 ff.), gelten die §§ 985-1007 über die dinglichen Ansprüche aus dem Eigentum für alle Sachen. Die §§ 1030-1067 wiederum regeln inmitten des Grundstücksrechts den Nießbrauch einheitlich für alle Sachen, während sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) weitab von den Grundpfandrechten (§§ 1113 ff.) findet.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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