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3.1 Das Eigentum und seine Spaltprodukte

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Das Eigentum ist das dingliche Vollrecht und das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache, das die Rechtsordnung kennt.

Von ihm lassen sich durch dingliche Belastung mancherlei Teilrechte abspalten und rechtlich verselbstständigen. Daraus entstehen die beschränkten dinglichen Rechte, die entweder zur Nutzung oder zum Erwerb oder zur Verwertung der belasteten Sache berechtigen und in diesem Umfang den Eigentümer verdrängen und ausschließen. Ihre Zahl ist gesetzlich beschränkt, ihr Inhalt gesetzlich geregelt (RN 1445), denn der Rechtsverkehr verlangt eine überschaubare Zahl klarer Rechtsformen, auf die er sich verlassen kann.

Gesetzlich zugelassen als Grundstücksbelastungen sind das Erbbaurecht, dreierlei Dienstbarkeiten, das Vorkaufsrecht, die Reallast und dreierlei Grundpfandrechte. Bewegliche Sachen kann man nur mit Nießbrauch und Pfandrecht belasten.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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