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3.1 Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter

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Das Schuldrecht regelt, wem von Rechts wegen etwas zukomme, und drückt dies durch Forderungsrechte und Leistungspflichten aus, die ein Schuldverhältnis begründen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (§ 241). Gegenstand des Schuldverhältnisses kann nicht nur eine Sache sein, jeder andere Gegenstand tut es auch.

Das Sachenrecht hingegen regelt die rechtliche Zuordnung der Sachgüter und antwortet auf die Fragen, wem eine Sache gehöre, wie er sie erworben habe und wie er sie auf einen anderen übertragen oder für einen anderen belasten könne. Das Sachenrecht beschränkt sich ganz auf Sachen, das aber sind nach § 90 nur die körperlichen Gegenstände (RN 1402 ff.).

Das BGB ist freilich nicht ganz konsequent, wenn es unter dem Dach des Sachenrechts auch den Nießbrauch und das Pfandrecht an Rechten regelt (§§ 1068 ff., 1273 ff.).

Sicherlich sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem Grundpfandrecht auch ihrerseits Sachenrechte; Nießbrauch und Pfandrecht an einer Forderung aber sind es nicht, sondern lediglich Teilbefugnisse des belasteten Forderungsrechts.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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