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1. Die Rechtsgrundlagen

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Das Sachenrecht steht, mehr als 400 Paragrafen stark, im 3. Buch des BGB, aber nicht nur dort. Zum Sachenrecht gehören auch die §§ 90-103 über Sachen und Tiere, Sachbestandteile und Zubehör, Sachfrüchte und Sachnutzungen; sie bilden eine Art allgemeiner Teil des Sachenrechts und liefern eine Reihe verbindlicher gesetzlicher Definitionen. Den Rechtsfolgen nach zählen auch ein paar schuld-, familien- und erbrechtliche Vorschriften zum Sachenrecht: die §§ 718, 719 über die Gesamthand der Gesellschafter, die §§ 1362, 1416, 1424 über Eigentumsvermutungen in der Ehe und die Gesamthand in der Gütergemeinschaft sowie die §§ 2032, 2033 über die Gesamthand der Miterben.

Außerhalb des BGB sind geregelt: das Wohnungs- und Teileigentum im WEG und das Erbbaurecht im ErbbauRG.

Die Art. 64-69, 106-133 EGBGB ermächtigen die Länder, ein paar sachenrechtliche Beziehungen zu regeln wie den Altenteil oder das Nachbarrecht; so ergänzen etliche Nachbarrechtsgesetze der Länder das bundesrechtliche Nachbarrecht der §§ 906 ff.

Sogar in der ZPO verlieren sich ein paar sachenrechtliche Vorschriften: die §§ 867, 868 über Zwangshypothek und Eigentümerhypothek, § 894 über die fiktive Abgabe einer dinglichen Willenserklärung, § 895 über die Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vormerkung oder Widerspruch und § 898 über den Erwerb vom Nichtberechtigten.

Auch im Sachenrecht gilt:

- Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG);
- jüngeres Recht bricht älteres Recht;
- spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor.

Über allem thront das Grundgesetz, dessen Art. 14 das Eigentum samt allen anderen dinglichen Rechten nicht nur als individuelle Grundrechte, sondern auch als Institutionen des Zivilrechts garantiert.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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