Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 38
1.2 Die Schranken des dinglichen Rechts
ОглавлениеArt. 14 I GG und § 903 S. 1 stellen das Eigentum unter den Vorbehalt des Gesetzes, das den Inhalt des Eigentums festlegt und die Grenzen zieht, den Kern aber nicht antasten darf, es sei denn unter den strengen Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 III GG (RN 98 ff.).
Zivilrechtlich wird das Eigentum durch andere Rechte eingeschränkt, die es dinglich belasten. Dem Grundeigentum setzt außerdem das gesetzliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Grenzen (RN 291 ff.).
Zahlreich und tiefgreifend sind die Schranken, die das öffentliche Recht zum allgemeinen Wohl vor und auf dem Grundstück errichtet durch das öffentliche Bau- und Verkehrsrecht, das Landwirtschafts- und Naturschutzrecht und manch andere Gesetze (RN 96, 97).