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1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache

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Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache.

Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum. Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004.

Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt.

Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür (RN 93).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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