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2. Das absolute Recht

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Das Zivilrecht kennt absolute und relative Rechte. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte sind absolut, weil sie kraft ihrer Publizität durch Besitz oder Grundbuch von jedermann zu respektieren sind und deshalb umfassenden Rechtsschutz genießen.

Das Eigentum ist das gesetzliche Muster, nach dem auch die anderen dinglichen Rechte gestrickt sind. Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache nicht nur machen, was er will, sondern auch Dritte von jeglicher Einwirkung ausschließen. Starke dingliche Ansprüche helfen ihm, Eingriffe Dritter abzuwehren. Wird ihm der Besitz entzogen, klagt er nach § 985 auf Herausgabe (RN 117 ff.). Andere Störungen wehrt er mit dem Anspruch aus § 1004 I 1 auf Beseitigung der Störquelle ab (RN 213 ff.), drohende künftige Störungen erstickt er im Keime mit dem Anspruch aus § 1004 I 2 auf Unterlassung (RN 253 ff.). Der schuldrechtliche Schadensersatzanspruch aus § 823 I vervollständigt den Rundumschutz.

Die dinglichen Ansprüche selbst sind freilich nicht absolut, sondern wie jeder Anspruch relativ, weil sie sich nur gegen einen bestimmten Verletzer oder Störer richten. Sie sind aber auch keine selbstständigen Rechte, sondern mit dem Eigentum untrennbar verbunden, gewissermaßen der dingliche Schutzschild, ohne den das Eigentum jedem Zugriff Dritter wehrlos ausgeliefert wäre.

Die beschränkten dinglichen Rechte sind, je nach ihrem Inhalt, auf die gleiche Art und Weise geschützt (§§ 1027, 1065, 1134, 1227). Der dingliche Rechtsschutz wird ergänzt und verstärkt durch den schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 I wegen schuldhafter Verletzung eines „sonstigen“ Rechts.

Im Vergleich zum Eigentum ist das Forderungsrecht des Gläubigers nur ein schwaches relatives Recht: Es richtet sich nur gegen den Schuldner und kann auch nur vom Schuldner erfüllt und verletzt werden. Dritte geht es nichts an, Dritte müssen es nicht respektieren und können es nicht verletzen. Folgerichtig ist die Forderung auch kein „sonstiges Recht“ nach § 823 I. Und warum ist das so? Weil die Forderung nicht durch Besitz, Grundbuch oder ein anderes Publikationsmittel offen zu Tage liegt, sondern nur in den Köpfen oder Schubladen von Gläubiger und Schuldner lebt. Deshalb gibt es außerhalb des Wertpapierrechts auch keinen Forderungserwerb vom Nichtberechtigten.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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