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Abbildung 4: Beschränkte dingliche Rechte

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Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG sind keine Grundstücksbelastungen, sondern vollwertiges Eigentum in Gestalt von Bruchteilseigentum an einem bebauten Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an bestimmten Räumen (RN 360).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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