Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 60
2. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
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Dass man die Kleidung besitzt, die man auf dem Leib trägt, oder die Möbel, mit denen man seine Wohnung ausgestattet hat, oder das Auto in der Garage, weiß jeder, auch wenn er den § 854 I nicht kennt. Dagegen versteht es sich nicht von selbst, dass man sein Haus, seine Wohnung oder sein Auto auch dann noch besitzt, wenn man sie vermietet hat. So aber bestimmt es § 868, bezeichnet diese Art von Besitz freilich als „mittelbaren Besitz“.
Der unmittelbare Besitz, geregelt in §§ 854-864, ist der gesetzliche Normalfall. § 854 I definiert ihn als tatsächliche Gewalt über eine Sache. Obwohl nun der Vermieter von der tatsächlichen Herrschaft über die Mietsache weit entfernt ist, behandelt § 868 auch ihn als Besitzer. Dies hat zur Folge, dass § 869 auch dem mittelbaren Besitzer vollen Besitzschutz nach §§ 859, 861, 862 gegen verbotene Eigenmacht gewährt. Dieser Schutzzweck heiligt das Mittel der Gleichbehandlung, denn der mittelbare Besitz, den der unmittelbare Besitzer (Mieter) kraft eines Besitzmittlungsverhältnisses (Mietverhältnis) einem anderen (Vermieter) vermittelt, ist ein Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft.
Aber auch der unmittelbare Besitz ist nicht frei von Widersprüchen zur gesetzlichen Definition des § 854 I. So ist nach § 855 der Besitzdiener trotz tatsächlicher Sachherrschaft kein Besitzer, denn unmittelbaren Besitz hat nur der Besitzherr. Und der Erbe erbt den unmittelbaren Besitz des Erblassers nach § 867 schon mit dem Erbfall, obwohl er noch keine tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass haben kann.