Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 49
3.8 Beschränkte dingliche Rechte an eigener Sache
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Beschränkte dingliche Rechte werden zulasten einer fremden Sache bestellt; das ist der gesetzliche Normalfall.
Nach § 1196 kann sich freilich der Eigentümer selbst eine Grundschuld an seinem eigenen Grundstück bestellen, um sie bei Bedarf als Sicherheit für einen Kredit abzutreten (RN 788 ff.). Nach dem Vorbild der Eigentümergrundschuld erlaubt die Rechtsprechung bei Bedarf auch Eigentümererbbaurechte (RN 491) und Eigentümerdienstbarkeiten (RN 527).
Kraft Gesetzes entsteht eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld aus einer forderungslosen Hypothek (§§ 1163, 1177), durch Ablösung eines Grundpfandrechts (§ 1143) oder durch Verzicht auf ein Grundpfandrecht (§ 1168).