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3.4 Das dingliche Vorkaufsrecht

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Das dingliche Vorkaufsrecht (RN 539 ff.) berechtigt im Vorkaufsfall zum käuflichen Erwerb des belasteten Grundstücks (§§ 1094 ff.), ganz wie das schuldrechtliche Vorkaufsrecht, hat aber den großen Vorteil, dass es im Grundbuch steht und den (künftigen) Anspruch auf Übereignung wie eine Vormerkung dinglich sichert (§ 1098 II).

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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