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3.5 Die Reallast

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Die Reallast (RN 550 ff.) belastet das Grundstück mit widerkehrenden Leistungen und sichert vorwiegend Leibgedinge aus Übergabe- und Altenteilsverträgen (§§ 1105 ff). Zwar haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks auch persönlich (§ 1108), dinglich aber ist die Reallast ein Verwertungsrecht (§ 1107) und steht den Grundpfandrechten näher als den Nutzungsrechten.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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