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6. Berechtigter und unberechtigter Besitz

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§ 854 I definiert den Besitz nicht als rechtliche, sondern als tatsächliche Sachherrschaft. Danach ist der Besitz noch kein Recht, erst das Recht zum Besitz aus Eigentum, Pfandrecht oder Miete macht aus der tatsächlichen auch eine rechtliche Sachherrschaft. Das Recht zum Besitz des Nießbrauchers oder Mieters widersteht nach § 986 sogar dem Eigentum. Ohne Recht zum Besitz hingegen muss man nicht nur die Sache nach § 985 an den Eigentümer herausgeben, sondern haftet unter den Voraussetzungen der §§ 987 ff. auch noch auf Nutzungs- und Schadensersatz.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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