Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 55

2. Die Funktion des Besitzes im System des BGB

Оглавление

23

Es ist kein Zufall, dass die Umgangssprache Besitz und Eigentum noch immer in einen Topf wirft. Auch wenn es sich um zwei selbstständige Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen handelt, hängen sie doch eng zusammen. Die Gleichsetzung des Besitzes mit dem Eigentum trifft im System des BGB, wenn auch nur für bewegliche Sachen, voll ins Schwarze. Dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch der Eigentümer sei, ist nach §§ 1006, 929, 932 die gesetzliche Regel. Nach diesen Vorschriften verkörpert und verkündet die sichtbare tatsächliche Sachherrschaft das unsichtbare Eigentumsrecht. § 1006 I 1 schließt vom Besitz auf Eigentum; wer etwas anderes behauptet, muss es im Streitfall beweisen. Eine bewegliche Sache übereignet man nach § 929 S. 1 nicht lediglich durch dinglichen Vertrag, sondern durch Einigung und Übergabe; Übergabe aber bedeutet Besitzübertragung. Folgerichtig bildet der Besitz nach § 932 I die sichtbare Vertrauensgrundlage für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.

Im Liegenschaftsrecht ist es nur deshalb anders, weil das Grundbuch, stärker noch als der Besitz, dessen Rolle für Eigentumsvermutung (§ 891), Übereignung (§ 873) und gutgläubigen Erwerb (§ 892) übernimmt.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх