Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 61
3. Voll- und Teilbesitz
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Eine Sache kann man nicht nur ganz, sondern nach § 865 auch teilweise besitzen, freilich nicht zu einem ideellen Bruchteil, sondern nur zu einem realen Teil, der auch ein wesentlicher Bestandteil einer Sache sein kann (Wohnung, Hauswand, Gartenstück), denn der Besitz ist nun einmal kein Recht, sondern nur eine tatsächliche Sachherrschaft. Es gibt zwar Miteigentum zu Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff.), aber keinen Bruchteilsbesitz. Umgekehrt kann man an einem wesentlichen Bestandteil einer Sache zwar Besitz (§ 865), aber kein Sondereigentum begründen (§ 93). Von dieser Regel weicht nur das Wohnungseigentumsgesetz ab.