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4. Allein- und Mitbesitz

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Eine Sache kann man allein besitzen, man kann den Besitz nach § 866 aber auch mit anderen teilen. Der Mitbesitz ist gewissermaßen das sichtbare Abbild des Miteigentums (§ 1008). Mitbesitzer stehen nebeneinander auf der gleichen Besitzstufe. Keine Mitbesitzer sind der unmittelbare und der mittelbare Besitzer, denn sie stehen auf verschiedenen Besitzstufen. Nach § 866 haben Mitbesitzer, was den Besitzschutz angeht, ein Innen- und ein Außenverhältnis. Gegen Störungen Dritter genießt auch der Mitbesitzer vollen Besitzschutz nach §§ 859 ff., dagegen beschränkt § 866 den Schutz gegen Besitzstörungen durch einen Mitbesitzer; das ist die besondere gesetzliche Rechtsfolge des Mitbesitzes.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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