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5. Eigen- und Fremdbesitz

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Eigenbesitzer ist nach § 872 derjenige, der eine Sache „als ihm gehörend besitzt“. Wer hingegen eine Sache als einem anderen gehörend besitzt, ist Fremdbesitzer. Maßgeblich ist nicht die Rechtslage, sondern die Willensrichtung des Besitzers. Eigenbesitzer ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Dieb. Nießbraucher und Mieter dagegen sind Fremdbesitzer, weil sie fremdes Eigentum über sich anerkennen. Die Unterscheidung ist vor allem wichtig für die Eigentumsvermutung des § 1006, denn sie gründet auf dem Erwerb des Eigenbesitzes an einer beweglichen Sache.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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