Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 113
3.2 Die angemessene Frist zur Nacherfüllung
ОглавлениеNach § 323 I, einer Vorschrift des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, muss der Gläubiger, bevor er zurücktritt, dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. Als Gläubiger des Lieferanspruchs aus § 433 I muss also der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur gewählten Art der Nacherfüllung setzen. Die Frist soll angemessen sein. Ihre Dauer hängt von der Art des Sachmangels ab und soll es dem Verkäufer ermöglichen, die mangelhaft begonnen Lieferung mangelfrei zu vollenden.[128] Einen fixen Endtermin muss der Käufer dem Verkäufer nicht vorgeben, eine Frist setzt er auch mit dem Verlangen nach unverzüglicher, umgehender oder sofortiger Nacherfüllung[129]. Durch eine zu knapp bemessene Frist verliert der Käufer sein Rücktrittsrecht noch nicht, muss aber eine angemessene Zeit warten, bevor er zurücktritt; der verfrühte Rücktritt ist unwirksam[130].