Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 121
2. Die Rechtsfolgen des Minderungsrechts 2.1 Ein Gestaltungsrecht
ОглавлениеDas Minderungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das der Käufer nach §§ 441 I 1, 130 I 1 durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausübt[147]. Welchen Inhalt diese Erklärung haben soll, verrät das Gesetz nicht. Da der Käufer mit einer Bezifferung der Minderung überfordert wäre, genügt die allgemeine Erklärung, den Kaufpreis wegen eines bestimmten Mangels herabsetzen zu wollen; andernfalls wäre die überhöhte Minderung unwirksam und die zu bescheidene Minderung ein unnötiger Rechtsverlust.
Nach § 441 II können nur alle Käufer gemeinsam mindern und nur gegenüber allen Verkäufern.