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a) Verfolgung

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Für eine Verfolgung bedarf es zunächst einer Rechtsgutbeeinträchtigung der betroffenen Person in asylrechtlich relevanter Intensität.[6]

Als betroffene Rechtsgüter kommt grundsätzlich jedes Individualrecht in Betracht. Die Rechtsprechung hebt in diesem Zusammenhang insbesondere die Fallgruppen wirtschaftliche Betätigung, Ausübung einer Religion und kulturelles Leben hervor.[7] Allerdings ist zu beachten, dass ein bloßer Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts grundsätzlich nicht genügt. Vielmehr muss das existenzielle Minimum des jeweiligen Individualrechts tangiert sein. Hierbei stellen sogar Folter und eine verhängte Todesstrafe per se keine Verfolgung dar, sondern entfalten lediglich Indizwirkung für diese.[8]

Hinweis

Die nachfolgenden Unterpunkte stellen einzelne Aspekte des Verfolgungsbegriffs dar. Zum Teil bedingen sie sich daher gegenseitig oder überschneiden sich. Der Übersichtlichkeit wegen werden die Punkte jedoch einzeln erläutert.

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Mit dem Problem, was „grundlegende Menschenrechte“ sind, werden wir uns später noch beschäftigen (Rn. 100 ff.).


Auf Grund der Parallelität des Verfolgungsbegriffs aus Art. 16a Abs. 1 GG und dem europäischen Asylrechtsregime sowie der GFK ist hier eine genaue Unterscheidung erforderlich. Der Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-RL verweist auf den Verfolgungsbegriff der GFK. Darüber hinaus konkretisieren Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Qualifikations-RL die Voraussetzungen des Verfolgungsbegriffs. Insbesondere nach lit. a genügt für eine Verfolgung demnach bereits eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 GG nachdem ein bloßer Eingriff in Grundrechte gerade nicht ausreichend ist. Allerdings genügen für die Begründung solch schwerwiegender Verletzungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Qualifikations-RL bereits die Kumulation mehrerer Maßnahmen ähnlicher Intensität, die für sich genommen nicht den Anforderungen der lit. a erfüllen. In dieser Hinsicht ist der Begriff der Qualifikations-RL damit weiter gefasst als der des Art. 16a Abs. 1 GG ausgelegt wird. Hinzuweisen ist noch auf die in Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL enthaltene Aufzählung an Merkmalen, die Indizwirkung für eine Verfolgung im Sinne des Abs. 1 entfalten können.

Aufenthalts- und Asylrecht

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