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b) Politisch

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Darüber hinaus muss die Verfolgung dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 1 GG nach politischer Natur sein. Das BVerwG interpretierte den Begriff früher als Fluchtmotiv und stellte entsprechend auf die Motivation der Verfolgung ab, die dem Asylbegehrenden widerfuhr bzw. widerfährt.[9] Dem gegenüber stellt das BVerfG objektive Merkmale in den Vordergrund. Nach ihm kommt es auf die Qualität der Verfolgungsmaßnahme an. Die objektiven Umstände, die dieser Qualität zu Grunde liegen, müssen an asylerhebliche Merkmalen anknüpfen.[10] Eine gewichtige Indizwirkung entfaltet hierbei die Intensität der Verfolgungsmaßnahmen. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass wohl auch das BVerwG diesem Ansatz folgt.[11]

Hinweis

Es ist zu beachten, dass eine staatliche Verfolgung von strafrechtlich relevantem Verhalten keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG darstellt.[12] Strafrechtliche Sanktionen gelten für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes gleichermaßen. Anders kann es allerdings sein, wenn die strafrechtliche Verfolgung willkürlich oder die Sanktionen außergewöhnlich erscheinen.[13]

Aufenthalts- und Asylrecht

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