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Neben den eben genannten Aufenthaltstiteln bietet das AufenthG noch weitere (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), die jedoch für das vorliegende Skript nur untergeordnete Relevanz haben, sodass auf eine vertiefende Betrachtung verzichtet wird. An dieser Stelle ist jedoch noch zu erwähnen, dass das Asylverfahren zwei Sonderformen des Aufenthaltstitels kennt. Nach § 55 Abs. 1 AsylG wird jedem Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet. Endet das Asylverfahren mit einer Abschiebungsanordnung, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, so kann hieraus unter Umständen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erwachsen. Auf diese Thematik wird an späterer Stelle (Rn. 236) noch vertiefend eingegangen.

Aufenthalts- und Asylrecht

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