Читать книгу Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz - Страница 14

1. Voraussetzungen der Einreise

Оглавление

22

Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Gefühl für die Regelungssystematik zu erhalten.

In erster Linie normiert § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine allgemeine Passpflicht für Ausländer. Demnach darf ein Ausländer in das Bundesgebiet nur dann einreisen (und sich dort aufhalten), wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dieses Erfordernis dient vor allem der Identifizierung und Registrierung des Ausländers. Darüber hinaus legt § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG fest, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt zusätzlich zum Pass oder Passersatz eines Aufenthaltstitels bedürfen. Ein solcher Titel stellt die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Ausländers dar und regelt zugleich die Dauer und die jeweiligen, dem Titel entsprechenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Hiervon macht § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. AufenthG allerdings Ausnahmen. Nämlich dann, wenn auf Grund des Rechts der Europäischen Union, einer Rechtsverordnung oder des Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Besteht kein solches Aufenthaltsrecht, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten verschiedenen Aufenthaltstitel werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen


[Bild vergrößern]

Hinweis

Zu beachten ist auch hier wieder die genaue Terminologie. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG sind nicht das gleiche. Letztere stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). An späterer Stelle werden wir diese Unterscheidung noch vertiefen.

Aufenthalts- und Asylrecht

Подняться наверх