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2. Die Aufenthaltserlaubnis

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Ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG. Das Wesen und der Inhalt dieses Titels wird durch § 7 Abs. 1 AufenthG näher bestimmt. Die gesetzliche Systematik geht dabei davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis von einer vorherigen Einreise mit wirksamen Visum abhängig ist, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiervon werden in § 5 Abs. 3 AufenthG jedoch Ausnahmen getroffen, die (wie wir noch sehen werden) für das Asylrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird entweder anknüpfend an einen bestimmten Aufenthaltszweck in den vom AufenthG vorgesehenen Fällen erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder kann in begründeten Fällen auch für einen anderen als die normierten Aufenthaltszwecke erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Beispiel

Entsprechende Aufenthaltszwecke können eine Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG) oder eine Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sein sowie völkerrechtliche, humanitäre, politische (§§ 22–26 AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).

Hinweis

Darüber hinaus gibt es in den §§ 37 bis 38a AufenthG noch besondere Rechtsgrundlagen, die ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 AufenthG begründen können. Auf Grund der fehlenden praktischen Relevanz wird auf eine vertiefende Betrachtung insoweit verzichtet.

Aufenthalts- und Asylrecht

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