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2. Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

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Das Aufenthaltsgesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass der Ausländer einen anerkannten Pass oder zumindest einen solchen Passersatz vorweisen kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Daher widmet sich das Aufenthaltsgesetz in dieser Hinsicht vor allem der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels sind in § 5 AufenthG geregelt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass:

der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1),
die Identität bzw. Staatsangehörigkeit geklärt ist (Nr. 1a),
kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2),
keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik zu erwarten sind, sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung besteht (Nr. 3),
die Passpflicht nach § 4 AufenthG erfüllt ist (Nr. 4).

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Dem Merkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt hierbei besonderes Gewicht zu. Die Beanspruchung von öffentlichen Mitteln stellt dabei nicht nur für Drittstaat-Ausländer eine Hürde dar, sondern ist auch eine Grenze der Freizügigkeit für Unionsbürger. Eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte soll durch diese Regelung vermieden werden. Insofern wirkt sich die historische Entwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten unmittelbar auf das heutige Aufenthaltsrecht aus. Wann der Lebensunterhalt gesichert ist, ist in § 2 Abs. 3 AufenthG legal definiert:


Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Beispiel

Möchte ein Ägypter seinen Wohnort nach Deutschland verlegen, so muss er zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehören unter anderem das Vorweisen eines anerkannten Passes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus muss er aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss er im nächsten Schritt einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG beantragen.

2. Teil Das allgemeine AusländerrechtB. Einreise und Aufenthalt › II. Der Aufenthalt

Aufenthalts- und Asylrecht

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