Читать книгу Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz - Страница 9

Оглавление

2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status

2. Teil Das allgemeine AusländerrechtA. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › I. Regelungsgegenstand

I. Regelungsgegenstand

12

Lernen Sie aktiv mit diesem Skript und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gesetze und zitierten Normen, bevor Sie in den nachfolgenden Abschnitten die Erläuterungen lesen.

Um sich mit dem Aufenthalts- und Asylrecht vertraut zu machen, ist es zunächst wichtig, sich ein Bild davon zu machen, welche Gesetze dieses Rechtsgebiet regeln. Dabei ist die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebiets zu beachten. Es ist geprägt von zahlreichen Kodifikationen auf den verschiedensten Ebenen. Wie uns die historische Einführung gezeigt hat, gilt es neben nationalen Regelungen auch europäische, bilaterale und völkerrechtliche Kodifikationen zu beachten. Als eine zumindest für die Bundesrepublik zentrale Kodifikation lässt sich allerdings das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausmachen. Dieses regelt nicht nur die Einwanderung, sondern hat auch das Ziel, den Aufenthalt und die Beendigung desselben zu regeln. Zwar erfolgt dies bei weitem nicht abschließend. Insbesondere hinsichtlich der Problematik des Umgangs mit Asylsuchenden ist die zentrale Kodifikation auf Bundesebene das Asylgesetz (AsylG). Dennoch entspringt dem Aufenthaltsgesetz die wesentliche Struktur des Ausländerrechts in Deutschland.

13

In § 1 Abs. 1 AufenthG werden die Zwecke des AufenthG aufgelistet. Demnach dient das Aufenthaltsgesetz unter anderem der:

Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern (Satz 1),
Gestaltung des Zuzugs unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (Satz 2),
Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (Satz 3).

Zu diesen Zwecken soll das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern regeln. Unabhängig vom Zweck der Regelungen im Aufenthaltsgesetz hängt die Anwendbarkeit nach § 1 Abs. 1 AufenthG auch und vor allem vom Begriff des Ausländers ab. Nur auf solche Personen ist das Gesetz überhaupt anwendbar. Auf den nächsten Seiten wollen wir uns daher mit diesem Begriff näher auseinandersetzen.

2. Teil Das allgemeine AusländerrechtA. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › II. Die staatsrechtlichen Status

II. Die staatsrechtlichen Status

14

Eine der ersten wichtigen Fragen, die es für die Anwendbarkeit des allgemeinen Ausländerrechts zu klären gilt, ist die nach der Definition des Ausländers. Es handelt sich um einen zentralen Begriff dieser Rechtsmaterie. Der § 2 Abs. 1 AufenthG liefert uns für die inhaltliche Bestimmung dieses Begriffs eine Legaldefinition:


Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist.

Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eigenschaft des Deutschen bzw. des Ausländers steht und fällt also mit dem staatsrechtlichen Status der jeweiligen Person.

Hinweis

Wie wir später noch sehen werden, kann ein Asylbewerber verschiedene aufenthaltsrechtliche Status, wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis, erlangen. Dies ändert jedoch nichts an seinem staatsrechtlichen Status. Eine Person kann sowohl einen staatsrechtlichen als auch einen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen. Entsprechend bleibt der staatsrechtliche Status eines Ausländers unverändert, wenn sich sein aufenthaltsrechtlicher Status ändert. Eine Änderung seines staatsrechtlichen Status ergibt sich beispielweise dann, wenn der Ausländer einen Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG bewilligt bekommt. Diese Unterscheidung ist elementar für das Ausländerrecht. Während der staatsrechtliche Status eine wesentliche Rolle für die Anwendbarkeit des AufenthG darstellt, kann aus dem Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland je nach Sachlage ein aufenthaltsrechtlicher Status erst entstehen.

15


Unter einem staatsrechtlichen Status versteht man ein Bündel von Rechten und Pflichten, die durch die Verleihung des Status auf die betreffende Person übertragen werden.[1]

Aus dieser Definition folgt unmittelbar, dass ein staatsrechtlicher Status grundsätzlich von der Verleihung durch einen Staat abhängig ist. Ein solcher Status ist zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland existieren neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Status, die eine Person innehaben kann. Diese Status unterscheiden sich unter anderem in der Art der Erlangung bzw. Verleihung als auch im Umfang der Rechte und Pflichten, die mit ihnen verbunden sind. Die für das Aufenthalts- und Asylrecht relevanten werden in der Folge näher erläutert.[2]


[Bild vergrößern]

16

Lesen Sie die §§ 3 ff. StAG, um die Systematik des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft nachzuvollziehen.

Der Status des deutschen Staatsbürgers ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die er verleiht, der umfassendste staatsrechtliche Status. Wie bereits oben erwähnt, ist nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit regelt § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Beispiel

So wird die deutsche Staatsbürgerschaft beispielsweise durch Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG erworben. Allerdings grundsätzlich nur dann, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 4 Abs. 1 StAG. Darüber hinaus kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG auch durch eine Einbürgerung erworben werden. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sind in den §§ 8 bis 16 StAG erläutert. Unter den gesteigerten Voraussetzungen des § 10 StAG (unter anderem dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt über einen Zeitraum von acht Jahren) steht dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Zu dieser Kategorie können, wie wir noch sehen werden, unter anderem die Ausländer mit anerkannter Asylberechtigung oder zuerkannter Flüchtlingseigenschaft zählen.

17

Ein weiterer, insbesondere europarechtlich relevanter Status, ist der des EU-Ausländers. Hierbei handelt es sich um Personen, die Unionsbürger i.S.d. Art. 20 Abs. 1 AEUV und nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich im deutschen Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Beispiel

Ein spanischer Staatsangehöriger ist zwar aus deutscher Sicht ein Ausländer. Allerdings ist er als spanischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV. Als solcher ist er vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgenommen. Seine Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Freizügigkeit in Deutschland richten sich stattdessen nach dem FreizügG/EU.

18

Sofern eine Person weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch eine Unionsbürgerschaft innehat, könnte sie den Status eines Drittstaats-Ausländers besitzen. Dies ist bei Personen der Fall, die, ohne Deutsche oder Unionsbürger zu sein, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Zu dieser Gruppe gehören somit alle Personen, die von außerhalb der EU nach Deutschland einreisen. Ihre Rechte werden im Wesentlichen durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt.

Beispiel

Die im Rahmen der Flüchtlingskrise seit 2015 nach Deutschland eingereisten Ausländer sind in der Regel solche Drittstaats-Ausländer, sofern sie nicht staatenlos sind (dazu gleich).

19

Letztlich kann aber auch der Fall vorliegen, dass eine Person keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist. Ihre Rechte bestimmen sich in Deutschland im Wesentlichen nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜK) und dem AufenthG.

Hinweis

Zu beachten ist, dass eine Staatenlosigkeit nach dem AufenthG gerade nicht vorliegen muss. Das AufenthG knüpft seine Anwendbarkeit lediglich an die Herkunft von außerhalb Deutschlands bzw. der EU an.

20

Wir sehen also, dass es verschiedene statusrechtliche Status gibt, die im Wesentlichen an eine Staatszugehörigkeit anknüpfen. Zwischen dem Status des deutschen Staatsbürgers und dem des Unionsbürgers existieren auf Grund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes keine wesentlichen Unterschiede. Zudem sind Unionsbürger vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausgenommen. Für das Aufenthalts- und Asylrecht beachtenswert sind somit vor allem die Status des Staatenlosen und des Drittstaat-Ausländers.

Aufenthalts- und Asylrecht

Подняться наверх