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d) Verfolger

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Weiter stellt sich auch die Frage, wer oder was überhaupt tauglicher Verfolger sein kann, also von wem die politische Verfolgung ausgehen muss, damit eine solche i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG vorliegt. Nach der oben erläuterten Auslegung des Begriffs „politisch“ anhand objektiver Merkmale scheint es zunächst auf der Hand zu liegen, dass diese nur von staatlichen (politischen) Stellen aus erfolgen kann. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Verständnis des Asylrechts. Allerdings ist mittlerweile auch eine staatsähnliche Verfolgung sowie eine solche von staatsähnlichen Organisationen anerkannt.[15] Während es sich bei staatsähnlichen Organisationen um solche handelt, die über ein eigenes Territorium die Verfügungsgewalt haben und den eigentlichen Staat insoweit verdrängt haben, meint die staatsähnliche Verfolgung Verfolgungshandlungen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind.

Beispiel

Eine solche staatsähnliche Organisation stellte in jüngerer Vergangenheit beispielweise der Islamische Staat dar, der unter anderem einige Teile Syriens unter seine Gewalt brachte und dort wie ein Staat herrschte.

Eine Verfolgung durch Dritte stellt beispielsweise die Verfolgung einer religiösen Minderheit durch eine dominierende Religion dar. Stellt sich der Staat hierbei nicht schützend vor die Minderheit, so ist ihm die Verfolgung unter Umständen zuzurechnen.

Aufenthalts- und Asylrecht

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