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1. Fluchtalternativen

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Eine inländische Fluchtalternative besteht, wenn einem Ausländer zwar in bestimmten Teilen seines Heimatstaates eine Verfolgung droht, er aber in anderen Teilen des Staates unbehelligt leben könnte.[29]

Kann der verfolgte Ausländer Schutz im Herkunftsland finden, hat er grundsätzlich keinen Asylanspruch. Diese Konstellation kommt vor allem (aber nicht ausschließlich) bei Verfolgung durch nichtstaatliche Verfolger in Betracht und folgt letztlich aus der Schutzfunktion, die jeder Staat gegenüber seinem Volk besitzt.

Beispiel

Die in der Türkei lebenden Christen werden als religiöse Minderheit häufig Ziel von asylrelevanten Repressalien. Allerdings sind diese lediglich lokal begrenzt und Betroffenen steht die „Flucht“ in andere Teile der Türkei offen, in denen sie keine Verfolgung erfahren.[30]

Nach dem BVerfG muss die inländische Fluchtalternative aber dem Schutzsuchenden auch zumutbar sein[31]. Das heißt, in den inländischen Zufluchtsgebieten muss ein Leben unter solchen Umständen zumutbar sein, die ihrerseits nicht asylbegründend wirken würden.

Beispiel

Nehmen wir das Beispiel von gerade eben und unterstellen, dass in den anderen Teilen des Landes Krieg herrscht oder eine Hungersnot das gesamte restliche Land bedroht. Unter diesen Umständen käme eine Flucht in ein anderes Land durchaus in Betracht.

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Eine ausländische Fluchtalternative liegt vor, wenn der Schutzsuchende bereits in einem anderen Staat Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat oder hätte finden können.[32]

Eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung liegt vor, wenn der Verfolgte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in einem dritten Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder eben hätte finden können (objektives Merkmal der Schutzbedürftigkeit).[33]

Aufenthalts- und Asylrecht

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