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e) Verfolgte

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Neben der Klärung der Fragen, wann eine Verfolgung vorliegt und wann diese politisch ist, gibt es einige Merkmale, die sich erst auf den zweiten Blick eröffnen. So ist auch zu klären, ob der Asylsuchende überhaupt ein Verfolgter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG ist. Es geht also um die Frage, ob er persönlich durch die politische Verfolgung betroffen ist. Zur Klärung dieser Frage kann auf die Verletzung eigener Rechte des Betroffenen abgestellt werden, aus der sich eine individuelle Verfolgung ergeben muss.

Hinweis

Dieses Merkmal hat auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten mit der bereits geprüften Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs. Während es dort allerdings nur um objektive Kriterien (wie z.B. die fehlende deutsche Nationalität) geht, kommt es hier auf eine konkrete persönliche Betroffenheit des Einzelnen an.

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Darüber hinaus kann aber auch eine Verfolgung ganzer Gruppen denkbar sein. Nämlich immer dann, wenn die Verfolgung an bestimmte Merkmale eines Kollektivs oder einer Gruppe anknüpft. Eine solche Gruppenverfolgung liegt in der Regel dann vor, wenn einzelne Mitglieder der Gruppe Rechtsgutbeeinträchtigungen in asylrechtlich relevanter Intensität und Häufigkeit erfahren, von der sich eine drohende Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds ableiten lässt.[16] Insoweit ist dann die Frage zu klären, ob der Einzelne dieser Gruppe auch angehört.

Aufenthalts- und Asylrecht

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