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VI. Eingriff und Schranken

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Hinsichtlich der Prüfung des Eingriffs in das Asylgrundrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten im Vergleich zur Prüfung anderer Abwehrrechte. Klassische Eingriffe in das Asylgrundrecht sind die Verweigerung der Einreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Rücknahme und Widerruf einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Beschränkungen der Freizügigkeit.

Bezüglich der Schranken des Asylgrundrechts haben wir gesehen, dass dieses grundsätzlich schrankenlos gewährt wird. Jedoch sind wie auch sonst üblich vor allem die verfassungsimmanenten Schranken zu beachten. Stellt der zu prüfende Sachverhalt auf eine Länderliste nach Abs. 2 oder 3 ab, so stellt diese Liste ein einfaches Gesetz dar, welches auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen ist.

3. Teil Das materielle AsylrechtB. Asylrecht für politisch Verfolgte › VII. Übungsfall Nr. 1

Aufenthalts- und Asylrecht

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