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1. Die Drittstaatenregelung

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Nach Art. 16a Abs. 2 GG sind bereits einige Schutzsuchende vom Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG ausgenommen, wenn sie aus einem bestimmten (normierten) Drittstaat eingereist sind. Hierbei wird unterschieden zwischen einer Einreise aus anderen EU-Ländern (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und anderen Ländern (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Da es sich bei der Herkunft aus einem solchen Land um ein in der Person des Schutzsuchenden liegenden Merkmals handelt, ist bei Vorliegen dieser Einschränkung bereits der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet.[19]

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Dieser Regelung liegt die Idee zu Grunde, dass der Betroffene in dem (sicheren Dritt-) Staat Schutz suchen soll, den er bereits vor der Bundesrepublik betreten hat. Insofern gibt es dann keinen Grund für eine (weitere) Flucht nach Deutschland. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der entsprechende Staat ein gewisses Minimum an Sicherheit bieten kann. Dieses Minimum ist in diesem Fall eine Gewährleistung der Rechte, die sich aus der GFK und der EMRK ergeben. Ist dies im entsprechenden Staat nicht der Fall, kann eine weitere Flucht nach Deutschland legitim sein. Von diesem Grundsatz kann sich nach Art. 16a Abs. 5 GG auch eine Ausnahme ergeben. Nämlich dann, wenn sich die Zuständigkeit Deutschlands auf Grund von Völkerrecht ergibt. Hierzu zählen auch die sog. Dublin-VOen, auf die wir später noch vertiefend eingehen werden.


Ein sicherer Drittstaat liegt demnach vor, wenn die Rechte der GFK und EMRK anerkannt und auch in der Verwaltungspraxis angewendet werden (bei EU-Staaten unterstellt) bzw. wenn der Staat in der Länderliste nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG aufgeführt ist.

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Mit Berufung auf Art. 16a Abs. 2 GG kann einem Ausländer bereits die Einreise an der Landesgrenze verweigert werden. In diesem Fall hat er keine Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Der Grundrechtsschutz des Art. 16a Abs. 1 GG ist in diesem Fall auf ein absolutes Minimum verkürzt. So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung, die ein entsprechendes Verhalten der zuständigen Behörde grundsätzlich toleriert, sofern die Einreise tatsächlich aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG erfolgte.[20]

Hinweis

Aus der Drittstaatenregelung folgt, dass das Asylgrundrecht lediglich noch für die Fälle Relevanz hat, in denen der Ausländer über den Luft- oder Seeweg direkt nach Deutschland gelangt, ohne zuvor das Territorium eines anderen Landes der EU zu betreten.

Aufenthalts- und Asylrecht

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