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f) Flucht wegen bzw. vor Verfolgung

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Nicht zu vergessen ist, dass die Flucht auf Grund einer politischen Verfolgung erfolgt sein muss. Das Gesetz fordert hier einen kausalen Zusammenhang. Ausschlaggebend ist hierfür grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfolgung, sofern die Verfolgung bereits begonnen hat. Allerdings kann es auch sogenannte Nachfluchtgründe geben, die eine Verfolgung erst im Nachhinein begründen, unter Umständen sogar erst, wenn der Betroffene bereits im Zielstaat angekommen ist (vgl. insoweit auch das Merkmale der Verfolgungsprognose weiter unten). Auf diese Nachfluchtgründe wird weiter unten näher eingegangen (Rn 90).

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Eine Flucht i.S.d. der GFK und damit auch des Art. 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Betroffene auf Grund der politischen Verfolgung sein Herkunftsland verlässt, um im Zielstaat Schutz zu suchen. Es bedarf also eines Kausalzusammenhangs zwischen Ausreise und Schutzsuche. Herkunftsland ist dabei dasjenige Land, welches für den Schutzsuchenden eigentlich staatsrechtlich verantwortlich wäre.

Aufenthalts- und Asylrecht

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