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b) Politisch

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Ob eine Verfolgung politisch ist, richtet sich nach der Qualität der Verfolgungsmaßnahme. Dabei müssen die objektiven Umstände, die der Flucht zu Grunde liegen, an asylerhebliche Merkmalen anknüpfen.[42] Denn letztlich soll das Asylrecht dann Schutz gewähren, wenn der Betroffene aus einer willkürlichen politischen Überzeugung heraus verfolgt wird.[43] Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber, dass die Verfolgung an unveränderliche persönliche Merkmale des Betroffenen anknüpft. Nur dann entsteht eine asylrechtlich relevante Intensität.

Die Verfolgung des S beruht vorliegend auf Zweierlei. Zum einen wird er als Angehöriger einer religiösen Minderheit verfolgt. Insoweit beruht die Verfolgung auf einem asylerheblichen Merkmal, nämlich der Religion. Seine religiösen Überzeugungen kann der S auch nicht einfach ändern. Die Religion einer Person gehört zu den unabänderlichen Merkmalen.

Zum anderen wird der S als Mitglied einer Widerstandsbewegung verfolgt. Insoweit erfolgt die Verfolgung auf Grund einer anderen politischen Gesinnung, die der Regierung missfällt. Hierbei unterdrückt diese die freie Meinungsäußerung und -bildung des S. Fraglich ist allerdings, ob es sich auch insoweit um ein unabänderliches persönliches Merkmal handelt. Die politische Überzeugung des S ist hier eng mit seiner Religion und der Verbundenheit mit einer entsprechenden Minderheit in seinem Herkunftsland verknüpft. Es ist ihm wichtig, anderen Angehörigen dieser Religion auch aus dem Ausland zu helfen, weswegen er seine exilpolitische Tätigkeit auch nicht einstellen wird und sich damit weiterhin einer Verfolgung im Heimatstaat aussetzt.

Hinweis

Auch insoweit ist vor allem eine schlüssige Argumentation wichtiger als das Ergebnis.

Aufenthalts- und Asylrecht

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