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c) asylerhebliche Merkmale

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Bei der Frage nach einer Definition einer politischen Verfolgung haben wir nach den vorherigen Ausführungen bereits festgestellt, dass diese immer wieder von sog. asylerheblichen Merkmalen abhängig gemacht wird. Wann solche wiederum gegeben sind, hängt von den objektiven Umständen der Flucht ab.[14] Diese vom BVerwG angewendete Praxis führt auf den Gedanken zurück, dass ein Staat kein Recht hat, aus seiner politischen (willkürlichen) Überzeugung heraus in Rechtsgüter des Einzelnen einzugreifen. Dementsprechend müssen die objektiven Umstände der Flucht dann auch solche sein, die sich auf unabänderliche persönliche Merkmale des Einzelnen beziehen. Unabänderlich deshalb, da es dem Betroffenen nur bei solchen unmöglich ist, sich dem staatlichen Willen zu beugen. Andernfalls bestünde kein hinreichender Grund, politische Flucht zu ergreifen.

Beispiel

So zählt beispielsweise die religiöse Überzeugung einer Person zu seinen unabänderlichen persönlichen Merkmalen, soweit kein Zweifel daran besteht, dass die Person seiner Religion mit entsprechender Überzeugung auch nachgeht. Weitere Merkmale können auch Rasse oder Nationalität sein sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Aufenthalts- und Asylrecht

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