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2. Die Herkunftsstaatenregelung

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Die zweite gesetzliche Einschränkung des Schutzbereichs des Art. 16a Abs. 1 GG stellt die sog. Herkunftsstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 3 GG dar. Diese Regelung begründet eine widerlegbare Vermutung, dass bei Einreise aus den für sicher erklärten Staaten keine Verfolgung besteht.[27]


Als sicherer Herkunftsstaat können nur solche Staaten gelten, in denen weder politische Verfolgung (Parallele zu Abs. 1) noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung (Parallele zu Art. 3 EMRK) stattfinden.

Demnach dürfen im Herkunftsstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen vorherrschen. Ob ein Staat diese Voraussetzungen erfüllt, muss aus der dortigen Rechtslage, der Rechtsanwendung und den allgemeinen politischen Verhältnissen geschlossen werden.

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Die Herkunftsstaatenregelung aus Abs. 3 ist eng mit dem nachfolgenden Abs. 4 des Art. 16a GG verbunden. Beide zusammen haben insbesondere verfahrensrechtliche Bedeutung. So wird ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dies entspricht faktisch einer Verkürzung des Verfahrens bzw. des Bleiberechts. Da es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung handelt, kann der Ausländer, der grundsätzlich die Darlegungslast trägt, geltend machen, dennoch einer Verfolgung unterworfen zu sein.

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Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 GG ergeht in Form eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. Wie auch die Liste sicherer Drittstaaten befindet sich diese Liste in den Anlagen zum AsylG. Ergänzt wird die nationale Länderliste durch die gemeinsame Minimalliste der EU-Staaten auf der Grundlage von Art. 29 der Verfahrens-RL. Wie bei der Festlegung der sicheren Drittstaaten hat der Gesetzgeber auch hier einen Entscheidungs- und Ermessensspielraum, den die Gerichte nur eingeschränkt überprüfen können. Eine gerichtliche Einstufung eines eigentlich als sicheres Herkunftsland vom Gesetzgeber eingestuften Landes ist aber unter engen Voraussetzungen dennoch möglich, nämlich dann, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich geändert haben oder besondere individuelle Umstände vorliegen.[28]

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Während also die Drittstaatenregelung an den Weg der Einreise und die Durchquerung anderer, als sicher eingestufter Drittstaaten anknüpft, bezieht sich die Herkunftsstaatenregelung auf die Situation im Land, aus dem der Ausländer ursprünglich losgezogen ist.

Hinweis

Beide Regelungen (Dritt- und Herkunftsstaatenregelung) dienen damit offensichtlich der Vereinfachung des Asylverfahrens für die zuständigen Behörden und einer Regulierung der Zuwanderung unmittelbar durch den Gesetzgeber. Personen, die aus entsprechenden Ländern einreisen, können bereits an der Grenze abgewiesen werden und durchlaufen ein verkürztes Asylverfahren.

3. Teil Das materielle AsylrechtB. Asylrecht für politisch Verfolgte › V. Ungeschriebene Einschränkungen

Aufenthalts- und Asylrecht

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